7.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz beurteilte die Aussagen von D.________ und E.________ – im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten – als glaubhaft und erachtete gestützt darauf den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift als erwiesen (vgl. pag. 1299 ff.; S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter sah die Vorinstanz den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 1.2. – u.a. wiederum gestützt auf die Aussagen von E.________ und die aufgezeichneten Telefongespräche – als erstellt, ging jedoch von einer leicht reduzierten Gesamtmenge von 27 Gramm Kokaingemisch aus (vgl. pag.