5 [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu E. 2. und 4. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 23. Dezember 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Konsum von Kokain von Mai 2018 bis am 4. April 2019 in Bern und anderswo und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung;