unter Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten in erster Instanz gemäss festgesetztem Honorar sowie für die zweiter Instanz nach richterlichem Ermessen sowie einer Genugtuung von CHF 17'200.00 für die ausgestandene Überhaft von 86 Tagen. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten CHF 1'900.00 seien dem Beschuldigten herauszugeben. 1. Die weiteren beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten.