Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die von der Verteidigung eingereichte Beweismitteleingabe (u.a. Steuererklärung des Beschuldigten sowie Belege für seine geleisteten Unterhaltszahlungen und Schuldentilgung [1494 ff.]) antragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 1461 Z. 11 ff.). Hingegen wurde der Beweisantrag der Verteidigung, die beiden Töchter des Beschuldigten zu befragen, aufgrund 3 der bereits ausreichend vorhandenen Informationen zur familiären Beziehung, abgewiesen (pag. 1479).