1349 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 14. Juni 2021 (pag. 1353 f.) mit, dass weder die Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde. C.________ (nachfolgend Strafklägerin) liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 9./10. Mai 2022 fand vor der 1. Strafkammer die Berufungsverhandlung statt (pag. 1457 ff.).