2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 1272). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 5. Mai 2021 (pag. 1292 ff.). Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 erklärte der Beschuldigte frist- und formgerecht die Berufung (pag. 1346 ff.), beschränkt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. A.I.1. (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen durch Besitz und Veräusserung von insgesamt 532 Gramm bzw. 212 Gramm reines Kokain) und Ziff.