2 bzw. 40 Gramm reines Kokain, jeweils gemeinsam begangen mit dem Beschuldigten, schuldig erklärt wurde und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt und auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet wurde (pag. 1266 ff.). Infolge Rechtsmittelverzichts ist dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen (vgl. auch pag. 1293).