Vollzugs mit einer Probezeit von drei Jahren (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.2. [Sanktionenpunkt], zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf vier Tage (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.3. [Sanktionenpunkt]) und zu einer Landesverweisung von acht Jahren (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.4.). Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 1'900.00 (unter Verrechnung der beschlagnahmten CHF 1'900.00; Urteilsdispositiv Ziff. A.I.5.) und der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF