Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten, unter Aufschub einer Teilstrafe von 20 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 86 Tagen (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.1. [Sanktionenpunkt]), zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 4'800.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von drei Jahren (Urteilsdispositiv Ziff.