1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'410.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern. 3. A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'668.25 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'050.05 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. IV. Weiter wird verfügt: