20.2 Oberinstanzliches Verfahren Die vom Beschuldigten mit Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 16. Februar 2022 für das oberinstanzliche Verfahren geltend gemachte Entschädigung von insgesamt CHF 3'050.05 (inkl. Auslagen und MWST, pag. 372) wird als angemessen erachtet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend wird dem