Der Beschuldigte macht gemäss Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 29. Juni 2020 für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von total CHF 7'668.25 (inkl. Auslangen und MWST) geltend, was einem Aufwand von 28 Stunden entspricht (pag. 236). Die Kammer erachtet den für das erstinstanzliche Verfahren insgesamt geltend gemachte Aufwand als angemessen. Demzufolge ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'668.25 (Arbeitsaufwand von 28 Stunden zu CHF 250.00, Auslagen von CHF 120.00 und MWST von CHF 548.25) auszurichten. 20.2 Oberinstanzliches Verfahren