20. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 436 StPO richten sich Ansprüche und Entschädigung im Rechtsmittelverfahren ebenfalls nach Art. 429- 434 StPO, womit Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist. Dazu gehört insbesondere der Ersatz der Kosten für den Beizug eines Anwalts (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl.