428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Der Beschuldigte wird oberinstanzlich antragsgemäss vollumfänglich vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freigesprochen. Damit gehen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3'000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), zu Lasten des Kantons Bern.