32 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden in Bezug auf den Beschuldigten auf insgesamt CHF 2'410.00 festgesetzt (inkl. Kosten von CHF 600.00 für die schriftliche Urteilsbegründung) und gehen angesichts des oberinstanzlich erfolgten Freispruchs zu Lasten des Kantons Bern. 19.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).