12 Abs. 1 i.V.m. Art. 286 StGB). Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten 19.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO).