Allerdings konnte nicht rechtsgenüglich erstellt werden, dass die eigentliche Verzögerung der Sachverhaltsermittlung allein auf ein aktives Störverhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist bzw. es ist nicht erwiesen, in welchem Umfang das Verhalten des Beschuldigten ursächlich für die Verzögerung war. Kommt hinzu, dass die Verzögerung der Sachverhaltsermittlung sicherlich nicht vom Willen des Beschuldigten getragen war, weil dies letztlich zum Nachteil seiner damaligen Freundin G.________ gewesen wäre.