Allein das Nichtbefolgen der Anweisung, Abstand zu halten bzw. nicht wegzugehen, ist dabei noch nicht tatbestandsmässig, hierfür braucht es ein aktives Störverhalten. Allerdings konnte nicht rechtsgenüglich erstellt werden, dass die eigentliche Verzögerung der Sachverhaltsermittlung allein auf ein aktives Störverhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist bzw. es ist nicht erwiesen, in welchem Umfang das Verhalten des Beschuldigten ursächlich für die Verzögerung war.