18. Subsumtion Die Sachverhaltsermittlung durch die Polizisten D.________ und H.________ – wozu letztlich auch die Bemühungen gehörten, Informationen zu erhalten, und sei dies auch nur, indem zunächst das Opfer beruhigt wird – war im Gange und stellt eine klassische Amtshandlung dar. Durch das Erscheinen des Beschuldigten und C.________ wurde diese Sachverhaltsermittlung unterbrochen – diese konnte erst nach Eintreffen der Verstärkung fortgesetzt werden. Allein das Nichtbefolgen der Anweisung, Abstand zu halten bzw. nicht wegzugehen, ist dabei noch nicht tatbestandsmässig, hierfür braucht es ein aktives Störverhalten.