Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 E. 2.5.1). Der Täter muss sich bewusst sein, dass es sich möglicherweise um einen Amtsträger handelt, der eine Amtshandlung durchführen möchte und er muss diesen an dieser hindern wollen (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 15 zu Art. 286 StGB).