Werden polizeiliche Anweisungen missachtet und wird auf derartige Weise verbal auf Beamte eingewirkt, dass die Durchführung der Amtshandlung wesentlich erschwert wird, liegt Tatbestandsmässigkeit vor. Die blosse Aufforderung an einen Beamten, von einer Amtshandlung abzusehen oder das (versuchte) Abbringen eines Beamten von einer Amtshandlung durch Überreden, Lügen oder eine List ist hingegen noch unter dieser Schwelle und somit nicht von genügender Intensität (HEIMGART- NER, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 286 StGB m.w.H.).