17. Objektiver und subjektiver Tatbestand von Art. 286 StGB Bezüglich generell-abstrakte Ausführungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 266; S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Eine Hinderung gemäss Art.