Schliesslich bleiben damit Fragen offen, die nicht zu Lasten des Beschuldigten beantwortet werden dürfen. Der Ablauf, wie er von den beiden Polizisten geschildert und dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 21. Mai 2019 zu Vorwurf gemacht wurde, ist somit nicht erstellt. III. Rechtliche Würdigung