___ gewesen wäre. Somit muss aber die Frage offen bleiben, ob die Verzögerung/die Erschwernis, Informationen zur Täterschaft zu erhalten und damit die Sachverhaltsermittlung voranzutreiben, allein auf ein aktives Störverhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist bzw. welcher Anteil daran ihm zuzuschreiben ist. Der Nachweis, wer nun konkret und in welcher Art und Weise den Gang der Abklärungen störte, lässt sich aufgrund diverser unterbliebenen Untersuchungsabklärungen nicht mehr erbringen. Schliesslich bleiben damit Fragen offen, die nicht zu Lasten des Beschuldigten beantwortet werden dürfen.