30 fahrensverzögerung war. Nicht rechtsgenüglich erwiesen ist hingegen, dass der Beschuldigte geäussert habe soll, dass die Polizisten den Täter ohnehin nicht finden und es sich um eine Familienangelegenheit handeln würde. Selbst bei gegenteiliger Ansicht dürfte mit Blick auf seine Sorge um seine damalige Freundin nicht so weit gegangen werden, daraus zu schliessen, er habe die Sachverhaltsermittlungen aktiv stören wollen, weil dies letztlich zum Nachteil seiner damaligen Freundin G.________ gewesen wäre.