__ äusserte, sie sollten Abstand halten, und diese Anweisung nicht befolgt wurde. Wer nun aber in welcher Weise und zu welchem Anteil die Sachverhaltsaufnahme aktiv störte, lässt sich anhand der vorliegenden Beweismittel nicht eruieren. Letztlich spricht zwar Vieles für die von D.________ dargelegte und von H.________ bestätigte Sachverhaltsvariante, insbesondere auch unter dem Blickwinkel, dass die Aussagen des Beschuldigten und C.________ nicht als glaubhaft angesehen werden können. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass das Eintreffen des Beschuldigten und C.________ vor Ort ursächlich für die anschliessende Ver-