Jedenfalls ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte beim Eintreffen aggressiv war, sondern aufgrund der Vorkommnisse eher in Sorge. Dass es aber schliesslich zu einer Eskalation zwischen den Polizisten – insbesondere D.________ – und dem Beschuldigten sowie C.________ kam, liegt auf der Hand, ansonsten eine Verstärkung nicht nötig gewesen wäre. Damit ist auch klar, dass die beiden Polizisten von ihrer Sachverhaltsermittlung abgehalten wurden und diese erst verzögert fortsetzen konnten. Unbestritten ist überdies, dass D.________ mehrmals gegenüber dem Beschuldigten und C.________ äusserte, sie sollten Abstand halten, und diese Anweisung nicht befolgt wurde.