Ebenfalls ist aufgrund der Angaben der Beteiligten davon auszugehen, dass die Polizei noch nicht lange vor Ort war, als der Beschuldigte und C.________ eintrafen, was ebenfalls dafür spricht, dass sie mit der Sachverhaltsabklärung noch am Anfang standen. Es liegt denn auch auf der Hand, dass der besorgte Beschuldigte nach seiner damaligen Freundin G.________ schauen und entsprechend auch schnellst möglichst zu ihr gehen wollte. Dass für den Beschuldigten das Wohl von G.________ im Vordergrund stand, ist dabei ohne Weiteres nachvollziehbar.