entscheidend. Entscheidend ist einzig, dass die Sachverhaltsermittlung – die Bemühung, Informationen zu erhalten – sicherlich im Gange war. Dass die beiden Polizisten mehr oder weniger nur mit sich selbst beschäftigt gewesen sein sollen – so, wie dies der Beschuldigte äusserte (pag. 342 Z. 36 ff.) – ist nicht nur abwegig, sondern wurde sonst auch von keiner der beteiligten Personen geschildert. Ebenfalls ist aufgrund der Angaben der Beteiligten davon auszugehen, dass die Polizei noch nicht lange vor Ort war, als der Beschuldigte und C.________ eintrafen, was ebenfalls dafür spricht, dass sie mit der Sachverhaltsabklärung noch am Anfang standen.