29 gewesen sein dürfte – und die Situation vor Ort offensichtlich falsch eingeschätzt wurde, Zweifel am Geschriebenen, welche sich auch nicht mit den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten ausräumen lassen. Hervorzuheben ist aber, dass es keine konkreten Hinweise oder Anhaltspunkte dafür gibt, dass die beiden Polizisten bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht hätten. Jedenfalls ist die Begründung des Beschuldigten, dass Polizist D.________ im Sinne eines Gegenangriffs unwahre Angaben im Anzeigerapport machte, weil er ihm mit einer Dienstanzeige gedroht habe, wenig nachvollziehbar.