zum Vorfall befragt wurde, wenn er doch unmittelbar beim Geschehen dabei war. Über ihn ist allerdings im vorliegenden Verfahren nichts aktenkundig, auch er wurde – wie die weiteren Beteiligten – vor Ort nicht zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall befragt. Insgesamt ergeben sich daher aufgrund des Ablaufs des Verfahrens, der unterlassenen zeitnahen Befragung der Beteiligten und der Tatsache, dass D.________ selber im Verfahren als Privatkläger involviert war – wobei relativierend zu berücksichtigen ist, dass seine Betroffenheit nicht enorm