9 in fine). Diese selektive Wahrnehmung ist – insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt gerade um die Geschädigten gekümmert haben will – doch recht auffällig und lässt Zweifel aufkommen. Weiter bleibt unklar, wie es dem Beschuldigten möglich war, sich zwischen D.________ und G.________ zu stellen, wenn Ersterer offenbar nichts davon mitbekommen haben will, dass sich die beiden kannten. Fraglich ist auch, weshalb aufgrund des aufgelösten Zustands von G.________ nicht zunächst N.________ zum Vorfall befragt wurde, wenn er doch unmittelbar beim Geschehen dabei war.