Allein der Umstand, dass Polizist H.________ die Ausführungen im Anzeigerapport bestätigt, vermag die Zweifel nicht zu beseitigen, zumal sein Wahrnehmungsbericht offenbar erst vier Monate nach dem Ereignis verfasst wurde und trotzdem auffällig detailliert und deckungsgleich zum Anzeigerapport von D.________ ausfiel. Des Weiteren ist auch ungewöhnlich, dass H.________ – nachdem sich die Verstärkung den Beschuldigten und C.________ angenommen hätten – er sich nur an die Äusserung «Dr D.________ isch e Pisser» erinnert haben will, nicht aber an die weiteren Wortlaute (vgl. pag. 9 in fine).