16. Gesamtheitliche Würdigung der Beweismittel und Beweisergebnis Die Aussagen des Beschuldigten, seines Kollegen C.________ sowie der G.________ erscheinen je in sich nicht schlüssig-stimmig, teilweise sich widersprechend und gesamthaft betreffend das bestrittene Kerngeschehen wenig überzeugend, mithin nicht glaubhaft. Soweit inhaltlich deckungsgleiche Aussagen gemacht worden sind, erscheinen diese das Produkt einer Absprache zu sein. Der Anzeigerapport von Polizist D.________ und der Berichtsrapport von Polizist H.________ wirken isoliert betrachtet zunächst glaubhaft.