205 Z. 19 ff.). Unbestrittenermassen hatte G.________ mit dem Beschuldigten am Vorabend der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch telefonischen Kontakt. Es soll zwar nur kurz gedauert haben, «Also einfach dass alles OK kommt, Mut zugesprochen» (pag. 205 Z. 25 ff.). Auch wenn die näheren Umstände dieses Telefonats nicht bekannt sind, so sind jedenfalls auch die Aussagen von G.________ kritisch zu würdigen (allerdings darf nicht so weit gegangen werden wie der Staatsanwalt in der Abweisung der Beweisanträge mit Verfügung vom 12. Juni 2019: «Zum Beweiswert der Aussagen von Frau G.__