15.2 Oberinstanzliche Würdigung Vorab kann auf die zutreffende Würdigung der Aussagen von G.________ durch die Vorinstanz verwiesen werden. Bezüglich der Würdigung ihrer Aussagen ist vorab zu bedenken, dass sie einzig in der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2020 als Zeugin einvernommen worden ist, mithin gut 20 Monate nach dem Vorfall. Überdies war G.________ zum Tatzeitpunkt die Freundin des Beschuldigten. Die Beziehung war zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nach ihren Aussagen zwar schon ein halbes Jahr oder länger beendet, indes sollen sie «im Guten» auseinander gegangen sein (pag. 205 Z. 19 ff.).