205 Z. 25-30). Die Zeugin weiss ab dem Moment, als der Sachverhalt auch von den Beschuldigten bestritten wird, nämlich nichts mehr, was doch auffällig ist (pag. 207 Z. 10-18). An den Alkoholtest und dass sie D.________ gesagt habe, ob er das denn nicht verstehen könne, dass man sich in einer Beziehung umeinander sorgen würde, erinnert sie sich dann wieder. Auch an die Antwort von D.________ darauf, er sei im Dienst, kann sich die Zeugin wieder erinnern (pag. 206 Z. 3-5). Dies wirft natürlich Fragen auf. Die Aussagen, die die Zeugin zur Klärung der Geschehnisse gemacht hat, können zwar als glaubhaft erachtet werden.