Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Befragung von G.________ länger dauerte, zumal die Zeugin nach übereinstimmenden Aussagen am Weinen und sichtlich aufgelöst war (pag. 208 Z. 11-14, 213 Z. 20-22, 217 Z. 727, 200 Z. 26-28). Weiter muss nach Auffassung des Gerichts der Umstand, dass die Zeugin eigentlich nur noch wusste, dass sich die beiden Beschuldigten vorgestellt hätten, einer kritischen Würdigung unterzogen werden, zumal die Zeugin aussagte, sie habe am Abend vor der Hauptverhandlung noch telefonischen Kontakt mit ihrem mittlerweile Ex- Freund gehabt (pag. 205 Z. 25-30).