27 sagte G.________ aus, dass sich die beiden Beschuldigten namentlich vorgestellt hätten (pag. 206 Z. 20-23). Ihre Erinnerungen an den Vorfall enden mit dem Wegreissen von A.________, danach wisse sie nicht mehr was passiert sei (pag. 207 Z. 20-22). Erwiesen ist mit Sicherheit, dass zum Zeitpunkt der Ankunft der beiden Beschuldigten die Befragung von G.________ durch D.________ noch nicht abgeschlossen war. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Befragung von G._____