15. Aussagen von G.________ und deren Würdigung 15.1 Erstinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz gab die Aussagen von G.________ korrekt wieder und führte beweiswürdigend aus (pag. 260 f.; S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Was die Aussagen der Zeugin angeht, müssen diese vor dem Hintergrund gewürdigt werden, dass sie und A.________ am Abend vor der Hauptverhandlung noch telefoniert haben (pag. 205 Z. 25-30). Des Weiteren waren G.________ und A.________ zum Tatzeitpunkt ein Paar. Es fällt weiter auf, dass sie sich an viele Begebenheiten nicht mehr erinnern kann oder nicht gesehen haben will.