Dies widerspricht offensichtlich den Aussagen sämtlicher Beteiligten, wonach es der Beschuldigte – und nicht C.________ – gewesen sein soll, der sich zuerst zu G.________ begab und dies mutmasslich die Auseinandersetzung auslöste (vgl. pag. 331 Z. 40 ff. [D.________]; pag. 341 Z. 8 ff. [Beschuldigter]; pag. 9 [H.________]; pag. 205 Z. 41 ff. [G.________]). Entsprechend vermögen seine oberinstanzlichen Aussagen an der bisherigen Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zum Positiven zu verändern.