Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde C.________ schliesslich als Zeuge einvernommen, wobei er die bereits getätigten Aussagen wiederholte, allerdings erstmals explizit darlegte, dass er beim Eintreffen zu G.________ hin sei und mit ihr gesprochen habe, während dem der Beschuldigte mit Polizist D.________ geredet habe (pag. 350 Z. 9 f.; pag. 351 Z. 33 f.; pag. 352 Z. 30 f.). Dies widerspricht offensichtlich den Aussagen sämtlicher Beteiligten, wonach es der Beschuldigte – und nicht C.________ – gewesen sein soll, der sich zuerst zu G.________ begab und dies mutmasslich die Auseinandersetzung auslöste (vgl. pag.