für sich allein betrachtet kaum Lü- gen- bzw. Fantasiesignale auszumachen sind, so vermögen seine Ausführungen in der polizeilichen Einvernahme sicher nicht restlos als glaubhaft zu imponieren. Allem voran die auffälligen Parallelen zum Aussageverhalten des Beschuldigten machen stutzig und lassen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen Zweifel aufkommen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde C.________ ebenfalls als Beschuldigter einvernommen. Diese Aussagen vermögen die Glaubhaftigkeit sicher nicht zu steigern. Gerade die Aussage «Bevor A.____