den anrühren. «Das weiss ig de! Ig wott nämlech ou zur Polizei und ig weiss das!» 26 (pag. 26 Z. 176 ff.) kann auch nicht einfach als für die Glaubhaftigkeit sprechende Selbstbelastung gewertet werden. Auch wenn in den Aussagen von C.________ für sich allein betrachtet kaum Lü- gen- bzw. Fantasiesignale auszumachen sind, so vermögen seine Ausführungen in der polizeilichen Einvernahme sicher nicht restlos als glaubhaft zu imponieren.