17 Z. 162 f.). Insoweit erstaunt schon, dass C.________ dies nicht gehört haben will, aber umgekehrt bezüglich aller anderen im Anzeigerapport erwähnten, angeblich vom Beschuldigten D.________ gegenüber ausgesprochenen Sätzen, mit Bestimmtheit ausschliessen konnte, dass der Beschuldigte diese ausgesprochen hatte. Erst in der freien Schilderung des Geschehensablaufs gegen Ende der polizeilichen Einvernahme wurde seitens von C.________ noch erwähnt, «aber ich habe es Herrn D.________ auch gesagt, dass wir eine Beschwerdemail schreiben werden und dass dies Konsequenzen haben wird» (pag. 29 Z. 314 ff.). Dass C.________ einräumte, dass er zu D.________ gesagt habe, dieser dürfe nieman-