sei. Festzustellen ist, dass auch C.________ mit einem Atemalkohol-Ergebnis von 0.36 mg/l (entspricht 0.72 Gew.‰) doch zumindest etwas angetrunken war. Im Gegensatz zum Beschuldigten wurden seitens der Polizei keine Auffälligkeiten (wie Schaum vor dem Mund, stark gerötete und weit aufgerissene Augen) geschildert. Auch dürfte er weniger in Sorge gewesen sein als der Beschuldigte, dennoch liegt auf der Hand, dass auch er zumindest etwas angespannt war. Nichtsdestotrotz erstaunen doch eher auch bei ihm die im Wesentlichen mit dem Beschuldigten deckungsgleichen Aussagen zum Kerngeschehen. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten führte C._____