Im Zeitpunkt des «Müpfers» habe der Beschuldigte noch keinen Kontakt zu G.________ gehabt, er [C.________] sei aber bei G.________ gewesen (pag. 352 Z. 18 ff.). Er habe gehört, wie der Beschuldigte der Polizei gesagt habe, dass er der Freund von G.________ sei (pag. 352 Z. 28 ff.). Inhaltich habe er vom Gespräch nur mitbekommen, wie der Beschuldigte zu D.________ gesagt habe, dass er bei seiner Freundin bleiben wolle und der Polizist ihm gesagt habe, er solle weggehen (pag. 353 Z. 1 ff.).