14.2 Oberinstanzliche Aussagen als Zeuge Im Rahmen der oberinstanzlichen Befragung führte C.________ aus, dass sie, nachdem sie vor Ort eingetroffen seien, hingelaufen seien und der Beschuldigte mit D.________ gesprochen habe. Er selbst sei zu G.________ gegangen und habe kurz mit ihr gesprochen. Von der Seite her habe er plötzlich gehört, wie es lauter geworden sei. Dann habe D.________ zum Beschuldigten gesagt, dass er weggehen solle. Der Beschuldigte habe erwidert, dass er nicht weggehe, er wolle seine Freundin trösten. Dann habe D.________ nochmals gesagt, dass er weggehen solle.