Auch D.________ bestätigte das zu Beginn ruhige Verhalten von C.________, dieser habe sich erst eingemischt, als er A.________ habe wegstos- 24 sen müssen (pag. 210 Z. 38 ff.). Dass C.________ sich im Hintergrund befunden habe, bestätigte auch H.________ (pag. 199 Z. 3f, vgl. nachfolgend). Die Aussagen von C.________ sind als glaubhaft zu beurteilen. Vorsicht ist aber dennoch geboten, da es sich bei C.________ um einen Freund von A.________ handelt und er mitbeschuldigt wurde.