Indem er aussagte, dass die in der Anklageschrift von ihm zitierte Aussage («Du darfsch niemer ah länge! Das weiss ig de! Ig wott nämlech ou zur Polizei und ig weiss das!») stimme, belastete er sich auch zusätzlich selbst ein wenig, was ebenfalls für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen spricht. Des Weiteren sind seinen Aussagen auch spontane Korrekturen zu entnehmen. Wie beispielsweise in dem Moment, als er sagte, D.________ habe gesagt «verlöht dä Ort», und sich dann korrigierte und sagte: «nein er hat gesagt: göt wägg».